Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Gründe und was Du beachten musst

Beschäftigungsverbot für Schwangere

Hier erklären wir Dir die Unterschiede der Beschäftigungsverbote für Schwangere und wer darüber entscheidet und Dir ein solches Attest ausstellt. Wir informieren Dich, wieviel Lohn Dir bei einem Beschäftigungsverbot zusteht und ob du während dieser Zeit verreisen darfst.

Eine Schwangerschaft verläuft nicht immer unkompliziert. Einige Frauen haben starke Beschwerden, die es ihnen unmöglich machen, ihrer gewohnten Tätigkeit nachzugehen. Ist die Ausübung des Berufes mit einer unverantwortlichen Gefährdung für die werdende Mutter und das ungeborene Kind verbunden, kann die Schwangere ihrem Beruf nicht mehr ausüben. In diesen Fällen regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot.

Diese Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft gibt es

Der Gesetzgeber regelt innerhalb des Mutterschutzgesetzes ein generelles oder berufliches Beschäftigungsverbot. Dieses beugt einer möglichen Gefährdung, Überforderung oder gesundheitlichen Schäden vor.

Ein generelles Berufsverbot für werdende Mütter gilt insbesondere bei Arbeiten:

  • die eine Gefahr für die werdende Mutter und das Ungeborene darstellen
  • die das regelmäßige Bewegen und Befördern schwerer Lasten vorsehen
  • bei denen Schwangere ab dem 5. Schwangerschaftsmonat täglich mehr als 4 Stunden stehen
  • die das häufige Strecken, Beugen, Bücken und Hocken erfordern
  • mit hoher Fußbeanspruchung beim Bedienen von Maschinen und Geräten
  • die mit Lärm, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung, Staub, Gas, Dämpfen und Strahlung verbunden sind
  • bei denen Frauen Beförderungsmittel selbst einsetzen oder führen
  • mit erhöhtem Infektionsrisiko
  • die den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (giftige und krebserregende Substanzen) erfordern
  • die die Gefahr einer Berufskrankheit durch die Schwangerschaft erhöhen
  • mit erhöhter Unfallgefahr

Ebenfalls verboten während der Schwangerschaft sind:

Akkord- und Fließbandarbeit sowie Sonntags-, Mehr- und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Abzugrenzen vom generellen Berufsverbot ist das individuelle Beschäftigungsverbot. Liegt ein ärztliches Attest vor, das bescheinigt, dass die gewohnte Tätigkeit die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes beeinträchtigt, ist es verboten, sie weiter zu beschäftigen. Dabei entscheidet der Arzt, ob es sich um schwangerschaftsbedingte Beschwerden oder eine Krankheit handelt.

Jeder Mediziner kann das entsprechende Zeugnis ausstellen. Es besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung teilweise oder ganz zu untersagen. Das Attest enthält verständliche Angaben darüber, ob die Anstellung mit verkürzter Arbeitszeit oder leichte Tätigkeiten weiterhin möglich sind. Zudem gibt es Aufschluss über Art und Umfang der Gefährdung durch den Fortbestand der Beschäftigung. Zweifelt der Arbeitgeber das ärztliche Berufsverbot an, kann dieser eine Nachuntersuchung verlangen.

Wer entscheidet über ein Beschäftigungsverbot bei Schwangeren

Über das individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbot entscheidet der behandelnde Arzt. Er erteilt ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber. Nach § 16 MuSchG ist er dazu verpflichtet, die darin festgehaltenen Belastungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind zu beseitigen. Ist ihm das nicht möglich, spricht der Mediziner das individuelle Beschäftigungsverbot aus.

Das betriebliche (generelle) Beschäftigungsverbot erteilt der Arbeitgeber, wenn die Weiterbeschäftigung eine Gefahr für die werdende Mutter und das ungeborene Kind darstellt. Das gilt vor allem beim Hantieren mit Gefahrenstoffen oder schweren körperlichen Arbeiten.

In den letzten sechs Wochen vor dem Entbindungstermin gilt ein gesetzliches Berufsverbot. Auf Wunsch ist es der werdenden Mutter jedoch erlaubt, weiterzuarbeiten.

Zu beachten gilt: Beim generellen oder individuellen Beschäftigungsverbot ist es der Schwangeren untersagt, weiterhin zur Arbeit zu kommen, selbst wenn sie das möchte. Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass die werdende Mutter sich an das Verbot hält. Der §32 Abs. 2 im Mutterschutzgesetz regelt bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Zudem ahndet der Gesetzgeber eine vorsätzliche Handlung, die die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes gefährdet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Expertentipp: Das sagt unsere Hebamme

Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot kann vom Arbeitgeber oder vom Arzt ausgesprochen werden.
Sieht der Arzt aus gesundheitlichen Gründen eine Gefahr für die Schwangerschaft bzw. für die Schwangere, dann kann er ein Teil- oder volles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dies geschieht beispielsweise bei vorzeitigen Wehen.

Die meisten Beschäftigungsverbote werden vom Arbeitgeber erteilt, dann wenn die Mutterschutzrichtlinien am Arbeitsplatz nicht eingehlaten werden können. Bei folgenden Gründen kann es zu einem Beschäftigungsverbot ducrh den Arbetgeber kommen:

  • Heben von hohem Gewicht
  • Infektionsschutzgesetz (KITA oder Schule)
  • Schichtarbeit (Anpassung Arbeitszeiten und Pausenzeiten)
  • Tempo der Beschäftigung (Fließbandarbeiten)
  • Lage des Arbeitsplatzes
  • Arbeiten mit Giftstoffen und Immesionen
  • Bereitstellung eines Ruheraums mit Liegemöglichkeit Loryn Luh, Hebamme

Gründe für ein ärztliches Beschäftigungsverbot

Die Gründe für ein ärztliches Attest sind vielfältig. In den meisten Fällen spricht der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus, wenn Krankheiten oder schwangerschaftsbedingte Beschwerden auftreten, die die werdende Mutter und das ungeborene Kind gefährden, darunter:

  • Risikoschwangerschaft
  • Gefahr einer Fehlgeburt
  • starke Übelkeit
  • Muttermundschwäche
  • Mehrlingsgeburt
  • starke Rückenschmerzen
  • psychische Belastung durch Druck, Stress und Mobbing

Verreisen trotz Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Schwangere dürfen trotz Beschäftigungsverbot verreisen, sofern der Urlaub die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes nicht beeinträchtigt. Um sicherzugehen, sollten sich Frauen die Unbedenklichkeit vorab vom behandelnden Arzt bescheinigen lassen.

Ob Schwangere dafür Urlaub nehmen müssen, hängt von der Art des Beschäftigungsverbotes ab. Liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot vor, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber der Angestellten eine andere Tätigkeit zuweist. Dann unterliegen Schwangere bis zu sechs Wochen vor der Geburt einer Arbeitspflicht. Hier ist ein Urlaubsantrag erforderlich. Umfasst das Verbot alle Arten der Beschäftigung, fahren werdende Mütter auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers in die Ferien.

Gut zu wissen: Auch während des Beschäftigungsverbotes sammeln Schwangere Urlaubstage an. Diese nehmen sie im Anschluss an die Elternzeit, selbst wenn sie die vollen drei Jahre zu Hause bleiben.

Lohnanspruch bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Bei einem Beschäftigungsverbot ist das volle Einkommen abgesichert. Setzen Frauen ganz oder teilweise mit der Arbeit aus oder wechseln sie die Tätigkeit, drohen ihnen keine finanziellen Nachteile. Dabei bezahlt der Arbeitgeber mindestens den Durchschnittslohn. Zur Berechnung des Mutterschutzlohns zieht dieser die letzten 13 Wochen oder drei Monate vor der Schwangerschaft heran.

Autorin und Herausgeberin zu diesem Artikel

Romy Förster

Beschäftigungsverbot

Romy ist Autorin und Mutter zweier Söhne, sie gibt Tipps für den Alltag mit Baby, recherchiert und testet leidenschaftlich gern Babyprodukte und neue Trends. Als Mutter weiß Sie genau welche Kriterien bei Babyausstattung und altersgerechten Spielzeug für Kinder wichtig sind. Autorenseite

Unsere Expertin

Loryn Luh

Beschäftigungsverbot

Loryn Luh ist Mutter dreier Kinder und Hebamme mit eigener Praxis. Sie bringt ihr Wissen als Hebamme, ihre Erfahrung im Kreißsaal und auf der Schwangerenstation, in ihre redaktionelle Mitarbeit ein. Lory arbeitet seit 2022 an den Inhalten unseres Babyratgeber mit.